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2026-09-19 07:03 UTC
Weil das im Video nur kurz angesprochen wird, hier nochmal etwas präziser: Wann muss man auf private Video-Überwachung hinweisen?
Sobald die Kamera öffentlich zugängliche Räume, Nachbargrundstücke oder gemeinsam genutzte Bereiche erfasst, muss der Umstand der Beobachtung sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen (Hinweisschilder) zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar gemacht werden (§ 4 Abs. 2 BDSG). Bei einer Zuordnung der Daten zu bestimmten Personen kommen die erweiterten Informationspflichten des Art. 13 DS-GVO hinzu (§ 4 Abs. 4 BDSG).
Es macht für die Hinweispflicht keinen Unterschied, ob nur Livebilder übertragen oder auch Aufzeichnungen gefertigt werden – bereits die bloße Beobachtung löst die Pflichten aus. Allerdings ist die Eingriffsintensität bei einer Aufzeichnung erheblich höher, was bei der Interessenabwägung zu Lasten des Betreibers ins Gewicht fällt und zusätzliche Pflichten (Speicherbegrenzung, Löschpflichten) auslöst. Das Hinweisschild sollte idealerweise auch darüber informieren, ob nur beobachtet oder auch aufgezeichnet wird.
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